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   FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96 (https://dejure.org/1997,35798)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.05.1997 - 1 K 1169/96 (https://dejure.org/1997,35798)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - 1 K 1169/96 (https://dejure.org/1997,35798)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.10.1992 - VI R 132/88

    Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind beruflich veranlaßt und deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Gründe nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen ( BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88 , BStBl II 1993, 610; vom 16. September 1993 VI R 108/89 , BFH/NV 1994, 234, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit wird eine Fahrzeitersparnis von 1 Stunde (arbeits-)täglich angesehen (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992, a.a.O.; vom 27. Juli 1995 VI R 17/95 , BStBl II 1995, 728).

  • BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89

    Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Bei einer Verkürzung von Entfernung und Wegezeit kommt es nämlich auf eine Gesamtbewertung der ursprünglichen Fahrzeit, der Wegezeitverkürzung und der nach dem Umzug verbleibenden Fahrzeit an ( BFH-Urteil vom 22. November 1991 VI R 77/89 . BStBl II 1992, 494, 496 linke Spalte).

    Andererseits vermag die Verkürzung der Fahrzeit um insgesamt mehr als 1 Stunde den Werbungskostenabzug nicht ohne weiteres herbeizuführen, wenn die verbleibende Fahrtstrecke lediglich unwesentlich verkürzt wird (vgl. hierzu auch die im BFH-Urteil vom 22. November 1991, a.a.O., Seite 496 unter 1d enthaltenen Beispiele).

  • BFH, 10.09.1982 - VI R 95/81

    In der Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    - Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muß oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird ( BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16; vom 28. April 1988 IV R 42/86 , BStBl II 1988, 777).

    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ihren Entscheidungen angeführte Kriterium der Fahrtzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde täglich beruht letztlich auf dem in den BFH-Urteilen vom 15. Oktober 1976 ( VI R 162/74 , BStBl II 1977, 117), 10. September 1982 ( VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16), 06. November 1986 ( VI R 34/84 , BFH/NV 1987, 236 und VI R 106/85, BStBl II 1987, 81) entwickelten Gedanken, daß hierdurch eine wesentliche Verbesserung der beruflichen Arbeitsbedingungen erreicht wird, die die ausschließliche oder nahezu ausschließliche beruflich bedingte Veranlassung ("Motivation") zum Umzug zutage treten läßt.

  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Wie der Senat bereits in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 21. Dezember 1994 (1 K 2917/93) unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 69/87 , BStBl II 1991, 755 m.w.N.) entschieden hat, können Aufwendungen für die Anschaffung (Wiederbeschaffung) von Hausrat und Kleidung nur dann dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die benannten Gegenstände durch ein unabwendbares Ereignis, wie Krieg, Naturkatastrophen, Brand, Vertreibung, politische Verfolgung etc. endgültig verloren gegangen sind und wiederbeschafft werden müssen.

    Die Beeinträchtigung des Rechts auf Freiheit sowie auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung rechtfertigt nur in seltenen Fällen die Annahme politischer Verfolgung, etwa wenn durch die Intensität und Schwere der Behinderung die Menschenwürde verletzt wird und die Erschwernisse über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates eines Steuerpflichtigen aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BFH-Urteil vom 26. April 1991, a.a.O., und der Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341, 357).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.1994 - 1 K 2917/93

    Einkommensteuer; Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Die nach § 33 Abs. 2 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen habe bei den Eheleuten nicht vorgelegen, da die Übersiedelung von der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland für sich allein kein unabwendbares Ereignis darstelle (Hinweis auf das rechtskräftige Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 - 1 K 2917/93).

    Wie der Senat bereits in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 21. Dezember 1994 (1 K 2917/93) unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 69/87 , BStBl II 1991, 755 m.w.N.) entschieden hat, können Aufwendungen für die Anschaffung (Wiederbeschaffung) von Hausrat und Kleidung nur dann dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die benannten Gegenstände durch ein unabwendbares Ereignis, wie Krieg, Naturkatastrophen, Brand, Vertreibung, politische Verfolgung etc. endgültig verloren gegangen sind und wiederbeschafft werden müssen.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Die Beeinträchtigung des Rechts auf Freiheit sowie auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung rechtfertigt nur in seltenen Fällen die Annahme politischer Verfolgung, etwa wenn durch die Intensität und Schwere der Behinderung die Menschenwürde verletzt wird und die Erschwernisse über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates eines Steuerpflichtigen aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BFH-Urteil vom 26. April 1991, a.a.O., und der Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341, 357).
  • BFH, 06.11.1986 - VI R 106/85

    1. Beruflich veranlaßte Umzugskosten ohne Arbeitsplatzwechsel bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ihren Entscheidungen angeführte Kriterium der Fahrtzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde täglich beruht letztlich auf dem in den BFH-Urteilen vom 15. Oktober 1976 ( VI R 162/74 , BStBl II 1977, 117), 10. September 1982 ( VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16), 06. November 1986 ( VI R 34/84 , BFH/NV 1987, 236 und VI R 106/85, BStBl II 1987, 81) entwickelten Gedanken, daß hierdurch eine wesentliche Verbesserung der beruflichen Arbeitsbedingungen erreicht wird, die die ausschließliche oder nahezu ausschließliche beruflich bedingte Veranlassung ("Motivation") zum Umzug zutage treten läßt.
  • BFH, 28.04.1988 - IV R 42/86

    Kosten eines Arztes für den Umzug in die Nähe der Praxis als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    - Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muß oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird ( BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16; vom 28. April 1988 IV R 42/86 , BStBl II 1988, 777).
  • BFH, 15.10.1976 - VI R 162/74

    Aufwendungen für den Wechsel einer Familienwohnung - Werbungskosten - Berufliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ihren Entscheidungen angeführte Kriterium der Fahrtzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde täglich beruht letztlich auf dem in den BFH-Urteilen vom 15. Oktober 1976 ( VI R 162/74 , BStBl II 1977, 117), 10. September 1982 ( VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16), 06. November 1986 ( VI R 34/84 , BFH/NV 1987, 236 und VI R 106/85, BStBl II 1987, 81) entwickelten Gedanken, daß hierdurch eine wesentliche Verbesserung der beruflichen Arbeitsbedingungen erreicht wird, die die ausschließliche oder nahezu ausschließliche beruflich bedingte Veranlassung ("Motivation") zum Umzug zutage treten läßt.
  • BFH, 27.07.1995 - VI R 17/95

    Verkürzen sich bei einem Umzug beiderseits berufstätiger Ehegatten bei beiden die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96
    Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit wird eine Fahrzeitersparnis von 1 Stunde (arbeits-)täglich angesehen (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992, a.a.O.; vom 27. Juli 1995 VI R 17/95 , BStBl II 1995, 728).
  • BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84

    Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen wegen Umzugs in eine neue Wohnung als

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 108/89

    Fahrtkosten eines Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

  • FG Hessen, 21.01.1986 - 1 K 560/83
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 1267/00

    Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung

    Es kann hier nichts anderes gelten als für viele andere Aufwendungen (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. Mai 1997 1 K 1169/96, EFG 1997, 1427; Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuergesetz / Körperschaftsteuergesetz , Kommentar, § 9 EStG Anm. 312 m. w. N.).
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